IVG Immobilien=5,447 Milliarden € Schulden
eröffnet am: | 01.04.11 04:24 von: | Moneymachine |
neuester Beitrag: | 29.11.22 20:05 von: | Schackelstern |
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bewertet mit 34 Sternen |
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01.04.11 04:24
#1
Moneymachine
IVG Immobilien=5,447 Milliarden € Schulden
Prost Mahlzeit !!
Der Verschuldungsgrad von 607 Prozent ist fast doppelt so hoch wie bei Pro Sieben Sat 1. Die Nettoschulden belaufen sich bei einem Eigenkapital von 898 Millionen Euro auf 5,447 Milliarden Euro.
http://www.handelsblatt.com/unternehmen/industrie/...mp;a=false#image
Der Verschuldungsgrad von 607 Prozent ist fast doppelt so hoch wie bei Pro Sieben Sat 1. Die Nettoschulden belaufen sich bei einem Eigenkapital von 898 Millionen Euro auf 5,447 Milliarden Euro.
http://www.handelsblatt.com/unternehmen/industrie/...mp;a=false#image
14835 Postings ausgeblendet.
27.05.16 14:54
#14837
jens4321
Beitrag 13.5.2016
Interessant! Ist ein Interessenvertreter bekannt, der die Interessen der Aktionäre diesbezüglich wahrnehmen würde, die lediglich die Ausbuchung als "wertlos" hinnehmen mussten und nicht einmal vom FA (wie zuvor beschrieben) den Verlust angerechnet bekommen?
30.06.16 21:28
#14839
pioti
nichts neues
aber eine schöne Auflistung der Beschlüsse:
https://dejure.org/dienste/vernetzung/...;Aktenzeichen=6%20T%20178/14
https://dejure.org/dienste/vernetzung/...;Aktenzeichen=6%20T%20178/14
30.08.16 23:00
#14841
pioti
davon kann man schon ausgehen,
für 2 Milliarden Schulden kriegen die neuen Besitzer locker 3 Milliarden wieder und es bleibt noch was übrig...
damit sind sie aber mehr als 100% entschädigt. Im Sinne der Gerechtigkeit müsste die Differenz mindestens an die anderen Gläubiger und dann an die alten Aktionäre ausgezahlt werden.
Ich befürchte, dass die deutsche Gesetzgebung einer anderen Meinung ist. Da wäre ich bei TTIP schon optimistischer....
damit sind sie aber mehr als 100% entschädigt. Im Sinne der Gerechtigkeit müsste die Differenz mindestens an die anderen Gläubiger und dann an die alten Aktionäre ausgezahlt werden.
Ich befürchte, dass die deutsche Gesetzgebung einer anderen Meinung ist. Da wäre ich bei TTIP schon optimistischer....
30.08.16 23:01
#14842
pioti
hier noch der Link
http://www.finanzen.net/nachricht/aktien/...er-IVG-Immobilien-5057613
17.11.16 20:30
#14845
jrBroker76
Update zur ausserordentlichen HV am 23.12.2016
Ausschüttung von einer 1 MRD Euro oder 80 Euro je Aktie geplant
Laut Bundesanzeiger vom 15.11.2016, Einladung zur HV , haben sich 50 MIO Euro an Gläubiger gemeldet die
Ansprüche geltend gemacht haben. Wer waren diese Gläubiger denn noch? Bei 12,5 Mio Aktien der neuen IVG bedeutet es 4 Euro je Aktie. Zahlen die Aktionäre diese 4 Euro um direkt an die Dividende zu kommen ??
Nicht vergessen... Es bleiben nach Verkauf von Office First schlappe 1,3 MRD plus X über, 4 % (ca. 50 Mio) können werden noch fließen.
Storage Etzel und Triuva sind noch da. Mit dem Verkaufserlös der Private Funds GmbH hat man wohl das Insolvenzverfahren finanziert. Also sollten doch mehr als die 1,75 Mrd der Schulden, die die Hedgefonds getauscht haben am Ende noch rauszuholen sein.
Laut Bundesanzeiger vom 15.11.2016, Einladung zur HV , haben sich 50 MIO Euro an Gläubiger gemeldet die
Ansprüche geltend gemacht haben. Wer waren diese Gläubiger denn noch? Bei 12,5 Mio Aktien der neuen IVG bedeutet es 4 Euro je Aktie. Zahlen die Aktionäre diese 4 Euro um direkt an die Dividende zu kommen ??
Nicht vergessen... Es bleiben nach Verkauf von Office First schlappe 1,3 MRD plus X über, 4 % (ca. 50 Mio) können werden noch fließen.
Storage Etzel und Triuva sind noch da. Mit dem Verkaufserlös der Private Funds GmbH hat man wohl das Insolvenzverfahren finanziert. Also sollten doch mehr als die 1,75 Mrd der Schulden, die die Hedgefonds getauscht haben am Ende noch rauszuholen sein.
21.12.16 12:51
#14846
jrBroker76
Paragraph 233 Aktiengesetz
(2) Die Zahlung eines Gewinnanteils von mehr als vier vom Hundert ist erst für ein Geschäftsjahr zulässig, das später als zwei Jahre nach der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung beginnt. Dies gilt nicht, wenn die Gläubiger, deren Forderungen vor der Bekanntmachung der Eintragung des Beschlusses begründet worden waren, befriedigt oder sichergestellt sind, soweit sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung des Jahresabschlusses, auf Grund dessen die Gewinnverteilung beschlossen ist, zu diesem Zweck gemeldet haben.....
1.000.000.000 ist etwas mehr....
Wer hat Anspruch ? Wer kann Gläubiger sein im Sinne dieses Absatz?
1.000.000.000 ist etwas mehr....
Wer hat Anspruch ? Wer kann Gläubiger sein im Sinne dieses Absatz?
18.12.17 16:56
#14847
pioti
IVG Hauptversammlung-Bericht 2017
http://valora.de/ftp/HVIVG20171115.pdf
vielleicht interessiert das den einen oder anderen
vielleicht interessiert das den einen oder anderen
15.07.18 13:21
#14849
ThomasZuern
Fachaufsatz von Prof. Dr. Matthias Schmidt-Preuß
Wer kann den Fachaufsatz von Schmidt-Preuß, Matthias; Entschädigungspflicht für den Verlust von
Anteilseignern In: NJW 2016 Heft Nr. 18, S. 1269 - S. 1273 als Kopie hier zur Verfügung stellen? Im Text ist von einem Kompensationsanspruch des im Wege des "Debt-Equity-Swaps" ausgeschlossenen Anteilsinhabern die Rede.
Anteilseignern In: NJW 2016 Heft Nr. 18, S. 1269 - S. 1273 als Kopie hier zur Verfügung stellen? Im Text ist von einem Kompensationsanspruch des im Wege des "Debt-Equity-Swaps" ausgeschlossenen Anteilsinhabern die Rede.
13.10.18 15:27
#14850
jrBroker76
Bericht der Bundesregierung zum ESUG
Die pdf sind im Link runterzuladen. https://www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2018/...8_Bericht_ESUG.html
"Ferner sollte geprüft werden, ob § 56a InsO in der Eigenverwaltung und nur dort (Verweis
in § 274 InsO) generell gestrichen werden sollte, um derartigen Verflechtungen keinen
Vorschub zu leisten. Aus Sicht der (Haupt-)Gläubiger wäre die Planbarkeit der Sanierung
dann zwar ebenfalls verringert, aber zugleich mit dem neutraleren Sachwalter die Wahrnehmung
der objektiven Gläubigerinteressen erhöht. Diese Erhöhung der Neutralität des Sachwalters
kann eine Sanierung durchaus fördern. Während § 56a InsO in der Regelverwaltung
durchaus Vorteile hat, führt seine Anwendung in der Eigenverwaltung zum Problem der family
& friends-Ausschüsse sowie zur Netzwerkbildung von Beratern mit Sachwaltern und
Profi-Gläubigern. Insofern erscheint hier das Recht zu einer verbindlichen Vorgabe (§ 56a
Abs. 2 InsO) insbesondere dann fragwürdig, wenn man mit dem Sachwalter eine neutrale
Vertrauensperson für alle Beteiligten und die Gläubigergesamtheit in Eigenverwaltungsfällen
positionieren will. Auch insoweit ist stets die Verknüpfung mit der Frage zu beachten, ob bereits
hinreichend sichergestellt ist, dass nur gute Verfahren Zugang zur Eigenverwaltung
erhalten."
"Bei der Haftung in der Eigenverwaltung muss sich der Gesetzgeber entscheiden, ob er
im Lichte einer zu erwartenden BGH-Entscheidung aktiv werden möchte. Er kann dann
zwischen einer Organaußenhaftung gegenüber den Beteiligten oder der Klarstellung und
Verfeinerung der gesellschaftsrechtlichen Binnenhaftung wählen. Dabei ist auch abzustimmen,
wie Generalbevollmächtigte und andere beteiligte Insolvenzexperten haften. Darüber
hinaus sollte der Gesetzgeber die Möglichkeit des Schuldners, im Rahmen des § 270a InsO"
"Ferner sollte geprüft werden, ob § 56a InsO in der Eigenverwaltung und nur dort (Verweis
in § 274 InsO) generell gestrichen werden sollte, um derartigen Verflechtungen keinen
Vorschub zu leisten. Aus Sicht der (Haupt-)Gläubiger wäre die Planbarkeit der Sanierung
dann zwar ebenfalls verringert, aber zugleich mit dem neutraleren Sachwalter die Wahrnehmung
der objektiven Gläubigerinteressen erhöht. Diese Erhöhung der Neutralität des Sachwalters
kann eine Sanierung durchaus fördern. Während § 56a InsO in der Regelverwaltung
durchaus Vorteile hat, führt seine Anwendung in der Eigenverwaltung zum Problem der family
& friends-Ausschüsse sowie zur Netzwerkbildung von Beratern mit Sachwaltern und
Profi-Gläubigern. Insofern erscheint hier das Recht zu einer verbindlichen Vorgabe (§ 56a
Abs. 2 InsO) insbesondere dann fragwürdig, wenn man mit dem Sachwalter eine neutrale
Vertrauensperson für alle Beteiligten und die Gläubigergesamtheit in Eigenverwaltungsfällen
positionieren will. Auch insoweit ist stets die Verknüpfung mit der Frage zu beachten, ob bereits
hinreichend sichergestellt ist, dass nur gute Verfahren Zugang zur Eigenverwaltung
erhalten."
"Bei der Haftung in der Eigenverwaltung muss sich der Gesetzgeber entscheiden, ob er
im Lichte einer zu erwartenden BGH-Entscheidung aktiv werden möchte. Er kann dann
zwischen einer Organaußenhaftung gegenüber den Beteiligten oder der Klarstellung und
Verfeinerung der gesellschaftsrechtlichen Binnenhaftung wählen. Dabei ist auch abzustimmen,
wie Generalbevollmächtigte und andere beteiligte Insolvenzexperten haften. Darüber
hinaus sollte der Gesetzgeber die Möglichkeit des Schuldners, im Rahmen des § 270a InsO"
21.07.19 14:40
#14852
ThomasZuern
Fachaufsatz von Schmidt-Preuß, NJW 2016
auf den Seiten 1269 bis 1273 berichtet Professor Dr. Schmidt Preuß über eine Schadenersatzpflicht
der Neueigentümer -im Fall einer ESUG-Planinsolvenz (gültig ab dem 1. März 2012) - zu Gunsten
der Alteigentümer. Ein solcher Schadenersatz würde auch im Insolvenzfall gelten, sofern bei
Antrag auf Planinsolvenz eine positive Fortführungsprognose des betroffenen Unternehmens
vorgelegen hätte. Schmidt-Preuß behandelt im Einführungsteil auch die IVG Immobilien AG (alt).
Schmidt-Preuß ist emeritierter Professor für Wirtschafts- und Unternehmensrecht an der Universität
Bonn. Ob bei dem Bonner Unternehmen IVG Immobilien AG im März 2014 eine positive Fortführungsprognose vorgelegen hat, behandelt Schmidt-Preuß in dem Fachaufsatz von 2016 leider
nicht. Weiß jemand, ob seither ein weiterer Fachaufsatz zu der Thematik "Schadenersatz für Alteigentümer" hinzugekommen ist?
der Neueigentümer -im Fall einer ESUG-Planinsolvenz (gültig ab dem 1. März 2012) - zu Gunsten
der Alteigentümer. Ein solcher Schadenersatz würde auch im Insolvenzfall gelten, sofern bei
Antrag auf Planinsolvenz eine positive Fortführungsprognose des betroffenen Unternehmens
vorgelegen hätte. Schmidt-Preuß behandelt im Einführungsteil auch die IVG Immobilien AG (alt).
Schmidt-Preuß ist emeritierter Professor für Wirtschafts- und Unternehmensrecht an der Universität
Bonn. Ob bei dem Bonner Unternehmen IVG Immobilien AG im März 2014 eine positive Fortführungsprognose vorgelegen hat, behandelt Schmidt-Preuß in dem Fachaufsatz von 2016 leider
nicht. Weiß jemand, ob seither ein weiterer Fachaufsatz zu der Thematik "Schadenersatz für Alteigentümer" hinzugekommen ist?
22.07.19 17:00
#14853
Gartenzwergna.
hier meiner Meinung nach sehr aussagefähige Sache.
https://www.indat.info/Home/Presse/...46a2f4ebd50c4e6ecc20d5cb207a74f
also nix für Ungut, nur zur Info. o.k.?
also nix für Ungut, nur zur Info. o.k.?
22.07.19 18:24
#14854
Gartenzwergna.
welch reges Interesse, 128 Zugriffe derzeit ...
… obwohl der Fall hoffnungslos erscheint. Was kann man tun ? Auf alle Fälle die Ausbuchung von der Depotbank schön aufbewahren. Aber mehr, so ist zu befürchten, geht hier nicht. Muß ja immer welche geben die die Zeche bezahlen...
n.m.M. und weiter nix....
n.m.M. und weiter nix....
30.04.21 07:07
#14859
Schackelstern
aber vielleicht werden ja noch einmal in Zukunft
paar Sachen unter die Lupe genommen, wer weiß ?
Ein Beispiel derzeit ist die getgoods.de ( WKN 556060 ) wo einige Musterklageverfahren ( siehe bundesanzeiger ) anhängig sind. Wer weiß was die Zukunft bringt....
Glück auf & Daumen hoch
Ein Beispiel derzeit ist die getgoods.de ( WKN 556060 ) wo einige Musterklageverfahren ( siehe bundesanzeiger ) anhängig sind. Wer weiß was die Zukunft bringt....
Glück auf & Daumen hoch
30.04.21 07:07
#14860
Schackelstern
aber vielleicht werden ja noch einmal in Zukunft
paar Sachen unter die Lupe genommen, wer weiß ?
Ein Beispiel derzeit ist die getgoods.de ( WKN 556060 ) wo einige Musterklageverfahren ( siehe bundesanzeiger ) anhängig sind. Wer weiß was die Zukunft bringt....
Glück auf & Daumen hoch
Ein Beispiel derzeit ist die getgoods.de ( WKN 556060 ) wo einige Musterklageverfahren ( siehe bundesanzeiger ) anhängig sind. Wer weiß was die Zukunft bringt....
Glück auf & Daumen hoch
29.11.22 20:05
#14861
Schackelstern
aus heutiger Sicht ist der Rummel ganz anders...
...zu sehen.
Nach wie vor ist die Abwicklung der Angelegenheit meines Erachtens einzigartig hier bei dem Ding...so schnell war die Ausbuchung da und hat auch das AG gearbeitet...sensationell...
Übigens wurde heute verlautet, daß bei Schlecker A wie Anton auch noch mal nachgeschaut wird, also das Verfahren nochmal neu bewertet oder aufgerollt... nur mal als Info...
Die Zeit wirds zeigen...
Glück auf
Nach wie vor ist die Abwicklung der Angelegenheit meines Erachtens einzigartig hier bei dem Ding...so schnell war die Ausbuchung da und hat auch das AG gearbeitet...sensationell...
Übigens wurde heute verlautet, daß bei Schlecker A wie Anton auch noch mal nachgeschaut wird, also das Verfahren nochmal neu bewertet oder aufgerollt... nur mal als Info...
Die Zeit wirds zeigen...
Glück auf