Soll der Freitod für Kranke in Deutschland geltendes Recht werden?
eröffnet am: | 06.11.07 22:39 von: | Mme.Eugenie |
neuester Beitrag: | 24.11.22 11:37 von: | Mme.Eugenie |
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weißt du, wenn ich sowas lesen muss, werde ich eigentlich sehr traurig. oftmals ist so ein selbstmordversuch ein hilferuf von menschen, denen keiner zuhört, die so verzweifelt sind, dass sie weder ein- noch aus wissen und dann sowas machen. Zitatende von Zockerlilly #56
Es gibt Menschen Lilly die es versuchen und eigentlich leben wollen, wer möchte nicht leben, wenn es ihm gutgeht.
-Ja Lilly, aber du hilfst sicher nicht, wenn jemand nach Hilfe schreit und wenn jemand chronisch krank ist, dann ist das Leben für manche Menschen eine Qual,und ich meine das Recht zu sterben, bzw. sein Leben zu beenden, sollte jedem Menschen zustehen. Das wäre mit ärztlicher Hilfe jedenfalls eine bessere Lösung, als dass es Menschen selbst versuchen und dann behindert bleiben, oder gar andere gefährden.
Die Würde des Menschen ist unantastbar, heißt es im Grundgesetz.
Wieviele kranke Menschen verlieren aber ihre Würde, und führen ein menschen- unwürdiges Dasein. Ein Platz im Heim ist nicht für jeden Menschen eine akzeptable Lösung.
Essen (ots) - Roger Kusch hat einer alten Dame, die lieber sterben
als ins Heim wollte, beim Suizid geholfen. Also diskutiert
Deutschland über Kusch und Sterbehilfe. Doch in Wahrheit ist es das -
für Kusch leider nebensächliche - Suizid-Motiv dieser Frau, das uns
so aufwühlt. Sie fürchtete nicht Schmerzen, sondern ein qualvolles
Leben im sozialen, nicht im körperlichen Sinne. Sie war der
Überzeugung, dass ein würdiges Leben im Alter in deutschen
Pflegeheimen nicht möglich ist. Hatte sie Recht?
Roger Kusch hätte die Frage beantworten können, nein müssen. Er
hätte wissen müssen, dass es bei allen Missständen viele Häuser gibt,
deren Leiter und Pfleger sich liebevoll um ihre Bewohner kümmern. Und
dass es gerade für einsame, aber halbwegs rüstige Menschen wie
Bettina Schardt einer war, alternative Wohnformen gibt, die alles
andere als lebensfeindlich sind.
Doch von der Ursachenforschung für ihre Horrorvision entbindet
uns das nicht. Und dabei sollten wir nicht Skandalfotos von wunden
Hinterteilen und ans Bett fixierten Greisen hochhalten, sondern einen
Spiegel. Wir haben die Großfamilie als archaisch beerdigt und uns für
ein getrenntes Leben von Jung und Alt entschieden. Viele der heute
mittleren Generation müssen sich gar nicht entscheiden, weil sie
keine Kinder haben. Also müssen zwangsläufig alte Menschen, die sich
nicht mehr versorgen können, von Fremden gepflegt werden. Die
Tragweite dieses gesellschaftlichen Wandels haben wir aber nicht
ansatzweise erkannt.
Was der Gesellschaft ein würdiges Altern wert ist, sehen wir an
der Pflegeversicherung. Es ist eine Teilkasko-Versicherung, die nicht
einmal für das Nötigste ausreicht. Das, und nicht die
Menschenfeindlichkeit gieriger Heimbetreiber ist die Ursache für das,
was der Boulevard "Pflegeskandal" nennt. Es ist unser Skandal, und
deshalb verdrängen wir ihn. Und wie soll sich daran etwas ändern? Die
Betroffenen sind zu schwach, sich zu wehren. Unbeteiligte müssten die
Lobbyarbeit übernehmen. Doch die haben weder Lust, sich Gedanken
übers Altern zu machen, noch zahlen sie gern freiwillig höhere
Pflegebeiträge.
Die Pflegereform hat kleine Verbesserungen auf den Weg gebracht.
Ein Grundproblem bleibt. Darüber, wie viel Geld die Kasse zahlt,
entscheidet ihr Medizinischer Dienst. Das ist, als ließe man
Arbeitgeber allein über Löhne entscheiden. Viele Schwerstkranke
werden zu niedrig eingestuft. Dieses Geld fehlt den Heimen. Dass sie
sich von demselben MDK dann ungern Missstände vorhalten lassen, ist
nicht verwunderlich.
Originaltext: Westdeutsche Allgemeine Zeitung
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Westdeutsche Allgemeine Zeitung
Zentralredaktion
Telefon: 0201 / 804-2727
zentralredaktion@waz.de
# die Trennung von Staat und Kirche ein Wunschtraum wäre,
# Politiker auf Wählerfang dem Wähler etwas vorheucheln würden.
Kein Anspruch auf Vollständigkeit.
(Ich bin für die Schweizer Variante.)
Doch @turion erscheint es mir, als ob sie unseren Thread , sorry meinen Thread und die Beiträge noch nicht ausführlich genug studiert haben,.
Hier geht es nicht drum alte loszuwerden.
Die Frage um die es ging, ob der Mensch nicht selbst über seinen Tod bestimmen sollen dürfte, oder ob er gegen seinen Willen daran gehindert werden soll, wenn er nicht mehr leiden will.
(Boardmail erhalten)
1993 bis 1997
Eduard ist pensioniert, gesund und noch recht fit. Wir machen grosse Velotouren und gehen im Winter auf die Loipen. Doch eines Tages sagt er mir: «Ruth, mit mir stimmt etwas nicht.» Er wisse oft nicht mehr, ob er dieses oder jenes schon gesagt habe. Er wiederholt sich tatsächlich mehr als früher, und bei seinem letzten Auftritt als Aushilfsprediger verliert er den Faden. Es ist ihm so peinlich, dass er sich nie mehr in seinem Leben auf eine Kanzel wagt.
Ein Neurologe untersucht ihn und stellt die Diagnose: epileptische Anfälle. Trotz der Medikamente, die Eduard von jetzt an schluckt, muss er Texte zwei- bis dreimal lesen, um sie einigermassen zu verstehen. Er macht Rechtschreibfehler, und in einem Gedächtnistraining schneidet er katastrophal ab. Ist Eduard wirklich Epileptiker?
1998
Im Nachbarort hält ein Arzt einen Vortrag über Demenzerkrankungen. Er spricht von Alzheimer und betont, wie wichtig die Früherkennung sei. Dank Medikamenten könne man den Verlauf verzögern. Eduard meldet sich sofort in der Memory-Klinik Entlisberg an.
6. März 1999
Die Diagnose: Alzheimer. Während der Arzt mit uns spricht, halten wir uns an den Händen. Ich kämpfe mit den Tränen, Eduard sagt nur, zum Glück habe er eine liebe Frau. Er weiss, was Alzheimer bedeutet, hat er doch drei Verwandte, die seit vielen Jahren in Pflegeheimen sind. Wir sind froh, bekommt er nun die richtigen Medikamente. Er spricht offen über seine Krankheit. Eine gute Freundin sagt, er kokettiere mit seinem Alzheimer und erschrecke damit seine Umgebung. Er solle doch bitte das Wort nicht mehr in den Mund nehmen.
Ich entdecke einen handgeschriebenen Zettel auf Eduards Pult: «Meine Frau redet und redet und glänzt, um zu übertönen, dass ihr Mann Alzheimer hat.» Und weiter: «Ich will, dass ihr mein Schweigen hört und nicht übertönt, ihr Peiniger! Ihr habt nichts anderes zu tun, als mich zu fördern, mir das Wort, das ich beim Sprechen nicht mehr finde, suchen zu helfen.» Ich bin sehr betroffen und verstehe seinen Hilfeschrei. Wir führen lange Gespräche. Gleichzeitig reisen wir mit dem Auto durch Frankreich, Italien und Spanien, nur sitze jetzt ich am Steuer, organisiere alles und denke für zwei. Den Kunstführer aber hält nach wie vor Eduard in der Hand.
2000
Eduard fährt mit der Bahn allein an ihm bekannte Orte und besucht dort die Museen. Nach der «Tagesschau» diskutieren wir über Politik, fast wie früher, nur langsamer. In solchen Momenten denke ich, dass alles gar nicht so schlimm sei. Aber in diesen Tagen schreibt er auch: «Vergessen heisst, langsam zu Tode gequält werden. Granit zerbricht in Staub, was fest war, wird zur Wüste.»
Wenn Leute zu mir sagen, als Angehörige eines Alzheimerkranken hätte ich es schwieriger als der Patient selber, der bekomme ja nicht mehr viel mit, werde ich wütend. Auch wenn Eduard selten klagt, zeigen mir seine Notizen, wie sehr er kämpft und leidet.
2001
Wir sind beide seit über zwanzig Jahren Mitglied bei Exit. So sagt Eduard eines Tages zu mir, er wolle nicht jahrelang in einem Pflegeheim liegen, mich nicht mehr erkennen und völlig verblöden, er wolle nun seinen Tod vorbereiten. Wir vereinbaren einen Termin mit Werner Kriesi, Pfarrer und Sterbebegleiter bei Exit. Er weist uns eindringlich darauf hin, dass sich ein Demenzkranker zum Freitod entscheiden müsse, solange sein Verstand noch intakt sei, er also noch urteilsfähig sei. Wenn er nicht mehr wisse, was er tue, dürfe ihm kein Sterbehelfer das todbringende Mittel geben. Es kann in Eduards Fall heissen, dass er ein Stück Leben, das noch schön und lebenswert wäre, nicht mehr wird erleben können. Dessen ungeachtet will Eduard alles in die Wege leiten. Er sucht einen Vertrauensarzt von Exit auf, der seine Urteilsfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt bestätigt und ihm das Rezept für das Barbiturat verschreibt. Er bittet mich, ihm jeweils ehrlich zu sagen, wie es um seinen Gedächtnis-Zustand stehe, sodass er den entscheidenden Moment nicht verpasse. Ich werde Werner Kriesi alle drei, vier Monate anrufen und ihm mitteilen, wie es meinem Mann geht. Eduard ist erleichtert, eine grosse Last ist von ihm gefallen. Jetzt spricht er auch mit unseren Kindern über sein Vorhaben. Sie respektieren alle den Willen ihres Vaters.
2002
Zu meinem Geburtstag schreibt mir Eduard: «Deine Freude, deine Liebe wird aufgefressen von einem Untier, das ohne Gnade ist, dem Alzheimer.»
2003
Ich habe es versäumt, Werner Kriesi in den vereinbarten Abständen über den Verlauf der Krankheit zu orientieren. So erkundigt er sich von sich aus, wie es Eduard gehe. Als er hört, dass dieser jetzt auch mit dem Reden immer grössere Mühe habe, führt er mit ihm ein sehr ernstes Gespräch. Er fragt ihn, ob er immer noch mit Exit aus dem Leben scheiden wolle. Als Eduard dies bestätigt, mahnt er zu Wachsamkeit.
Gegen Ende dieses Jahres will Eduard nun seinen Lebenslauf für seine Beerdigung schreiben. Plötzlich findet er, es sei höchste Zeit dazu. Ich schreibe und helfe ihm beim Formulieren der Sätze.
2004
weiter:
http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/...gut-so/story/12908590
Sie hat als Mutter und Fotografin das Sterben ihrer 6-jährigen Tochter dokumentiert.
Daraus ist ein Bildband entstanden. Elisabeth Zahnd hofft, dass er dem Tod den Schrecken nimmt.
Es erschlägt einen fast. Das Bild zeigt Chiara, das sterbende, schwache, transparent wirkende Mädchen überlebensgross. Es ist eine Fotografie aus dem soeben erschienenen Bildband «Chiara – Eine Reise ins Licht», einem Dokument vom Gehen eines jungen Menschen.
weiter hier:
http://www.tagesanzeiger.ch/leben/gesellschaft/...lten/story/28982152
Gegen Ende dieses Jahres will Eduard nun seinen Lebenslauf für seine Beerdigung schreiben. Plötzlich findet er, es sei höchste Zeit dazu. Ich schreibe und helfe ihm beim Formulieren der Sätze. aus Qantas Bericht
Ich meine das Schreiben dieses Lebenslaufes ist das Schwierigste für einen kranken Menschen, und es gibt zuwenig Menschen, die zur Vorbereitung des Freitodes in der Schweiz, dem Patienten helfen wollen, geschweige denn jemanden zu finden, der den Patienten, bei seinem letzten Wege begleitet. Gerade Angehörige schrecken davor zurück, weil sie den Tod als ein schreckliches Ereignis ansehen, und überhaupt nicht verstehen wollen, dass ihr Familienmitglied nicht mehr weiter leiden will und kann.
Quelle: Hamburger Abendblatt vom 08.02.2007:
Quelle TAZ vom 09.04.2005: One-Way-Ticket nach Zürich
Todkranke reisen zum Sterben in die Schweiz. Dort kann man sich auf Rezept ein tödliches Mittel verabreichen lassen und wird beim Sterben von ehrenamtlichen Mitarbeitern betreut
VON JULIANE GANSERA
Tiefblaue Seen, traumhafte Bergpanoramen, Erholung pur. Dieses Bild lockte 2003 viele deutsche Urlauber in die Schweiz. Aber nicht alle Touristen kamen der landschaftlichen Schönheit wegen. 45 Deutsche reisten zum Sterben in die Schweiz.
Seit 1942 sind "Tötung auf Verlangen" und "Beihilfe zum Suizid" im schweizerischen Strafgesetzbuch geregelt. Letztere bleibt straffrei, wenn sie nicht "aus selbstsüchtigen Beweggründen" erfolgt. Andernfalls muss der Sterbehelfer mit bis zu fünf Jahren Gefängnis rechnen. Aktive Sterbehilfe ist verboten.
Fünf verschiedene Sterbehilfeorganisationen gibt es: Dignitas, Exit Deutsche Schweiz, Exit AMDM Suisse romande, Ex-International und Suizidhilfe.
Besonders umstritten ist die Organisation Dignitas. Sie ermöglicht Todkranken, die keinen Schweizer Wohnsitz haben, den bewusst eingeleiteten Tod. In den Niederlanden und in Belgien gibt es keinen Sterbetourismus. Die Sterbebegleitung ist dort nur für Einheimische möglich. Bei Dignitas findet nach der Einreise ein Patientengespräch statt, die Verabreichung des tödlichen Medikaments erfolgt meist am selben Tag. Exit Deutsche Schweiz lehnt den Sterbetourismus ab. Sie befürchtet, in den Verdacht zu geraten, aus finanziellen Interessen zu handeln.
Voraussetzung für die Leistung von Suizidhilfe sind in der Schweiz und in den Niederlanden der Nachweis des Sterbewunschs über einen längeren Zeitraum, ein unheilbares Leiden mit tödlichem Verlauf sowie die Beurteilung und Beratung durch zwei Ärzte. Im Anschluss an die Sterbebegleitung informiert der Sterbehelfer die Polizei. Um rechtlich kritischen Situationen vorzubeugen, zeichnet zum Beispiel Dignitas die Suizidhilfe auf Videoband auf.
In Deutschland ist bereits das bloße Geschehenlassen eines Selbstmords als "unterlassene Hilfeleistung" strafbar. Angehörige und Arzt haben eine "Garantenpflicht" bezüglich des Lebens eines Selbstmordwilligen, sie müssen mit Anklage wegen "Tötung durch Unterlassung" rechnen. Möglich ist passive Sterbehilfe. Nimmt ein Leiden nach Ansicht des Arztes unumkehrbar einen tödlichen Verlauf, kann er von lebensverlängernden Maßnahmen absehen, wenn eine Patientenverfügung vorliegt.
Die Schweizer Organisationen finanzieren sich durch Mitgliederbeiträge. Der Jahresbeitrag beläuft sich bei Exit Dt. Schweiz auf 35 Schweizer Franken, die Mitgliedschaft auf Lebenszeit kostet 600 Franken. Die Kosten für eine Freitodbegleitung belaufen sich bei Dignitas auf 5.000 bis 5.700 Schweizer Franken (Vorbereitungen 1.000, Arztbesuch bis zu 500, Durchführung 1.000, Bestattung 1.500-2.200, Abwicklung der Behördengänge 1.000).
Die Sterbebegleiter erhalten aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen kein Gehalt. Sie arbeiten ehrenamtlich. Die Mitglieder bei Dignitas kommen in der Mehrheit aus dem Ausland. 2003 gehörten lediglich 897 Schweizer Mitglieder der Organisation an. Ein erheblicher wirtschaftlicher Faktor waren die 1.293 Deutschen, 453 Engländer und 258 Franzosen.
Dorle Vallender, Politikerin der "Freisinnig Demokratischen Partei" (FDP) in der Schweiz, setzte sich im Parlament 2002 für eine Änderung der bestehenden Gesetze ein. Sie forderte staatlich gemeldete und kontrollierte Organisationen und Helfer, Beratung und Beurteilung durch zwei Ärzte und ein Werbeverbot. Die Initiative sah weiterhin das Verbot von Suizidhilfe für Personen, die nicht in der Schweiz wohnen, vor. "Dadurch wird verhindert, dass Zürich, Bern und andere Städte zu einer Drehscheibe des Sterbetourismus werden, wo man die Rechtsordnung anderer Länder unterlaufen kann", so ihre Argumentation. Der Antrag wurde Ende November 2002 durch den Schweizer Bundesrat abgewiesen.
Dignitas-Gründer A. Minelli will nichts von einer Neuregelungen wissen: "Der Umstand, dass es ein ärztliches Rezept braucht und dass jeder Fall nachträglich durch die Justiz untersucht wird, genügt voll und ganz." Die Züricher Staatsanwaltschaft sieht hingegen Handlungsbedarf. So müssen die Leichen von "Sterbetouristen" im Schweizer Kanton obduziert werden. Der aktuelle Entwurf des Staatsanwalts Andreas Brunner sieht die Beteiligung der Sterbehilfeorganisationen an den Kosten, die durch die Freitodbegleitung anfallen, vor. 2003 beliefen sie sich für Ermittlungen und Obduktionen auf 273.000 Schweizer Franken.
Elke Baezner-Sailer, langjähriges Vorstandsmitglied von Exit Deutsche Schweiz, sagt: "Die beste Gewähr, dass Freitod- oder Sterbehilfe für Nichtschweizer unterbleibt, wäre allerdings, dass die Nachbarstaaten der Schweiz – und ich denke da besonders an Deutschland, Frankreich, aber auch in England – die Bedingungen schaffen, die es den Schwerstkranken ermöglichen, in Würde und Frieden daheim zu sterben.""
www.dghs.de, www.dignitas.ch, www.ne.ch, www.suizidhilfe.ch
Schweizer Experte über das Für und Wider gesetzlicher Regelungen zur Freitodbegleitung: Neue Züricher Zeitung vom 26.05.2007
http://www.patientenverfuegung.de/node/3708
und weiter interessante Artikel und Adressen unter dem Link
20. Dezember 2004
Entwicklungen in der Schweiz: Suizidhilfe auch für psychisch Kranke möglich
Schweizer Sterbehilfeorganisation ändert Empfehlungen
ZÜRICH. In der Schweiz wird abermals kontrovers über aktive ärztliche Sterbehilfe diskutiert. Aktueller Anlass für die Debatte sind neue Empfehlungen der Organisation "Exit". Der rund 50.000 Mitglieder starke Verband änderte kürzlich seine Empfehlungen. Danach ist es nicht länger "grundsätzlich falsch", psychisch kranken Patienten das Recht auf Freitod abzusprechen. Die Schweizer Ärzte sind seit Jahren beim Thema aktive Sterbehilfe gespalten.
"Exit" setzt sich für eine Legalisierung der aktiven Sterbehilfe ein. Bislang vertrat die Organisation, die über eine einflussreiche politische Lobby verfügt, jedoch stets den Standpunkt, psychisch kranke Patienten seien nicht in der Lage, selbst zu entscheiden, ob und wann sie ihr Leben beenden wollten. Dieser Standpunkt wird von der großen Mehrzahl der schweizerischen Ärzte geteilt. Ein Sprecher von Exit kündigte nun in Zürich an, die Organisation werde zukünftig "in bestimmten Fällen" auch psychisch kranken Patienten helfen, einen Arzt zu finden, der aktive Sterbehilfe gibt. Damit ist die Organisation auf direkten Konfrontationskurs mit dem Nationalen Schweizer Ethikrat gegangen. Dieser hält es nach wie vor für falsch, psychisch kranken Patienten ein Mitspracherecht zu geben.
Dagegen änderte die Akademie für Medizinische Wissenschaften kürzlich ihre Empfehlungen. Bislang vertrat die Akademie die Ansicht, dass psychisch kranke Patienten kein Mitspracherecht in Sachen aktiver ärztlicher Sterbehilfe haben sollten. Jetzt heißt es, Ärzte, die sich dazu entschlössen, psychisch kranken Patienten beim Sterben zu helfen, sollten "respektiert" werden. /KT
Der Landbote Webnews vom 11.11.2004 (ap) Sterbehilfe auch für psychisch Kranke
Die Sterbehilfeorganisation Exit lehnt nach einem fünfjährigen Unterbruch die Begleitung von psychisch kranken Menschen in den Tod nicht mehr explizit ab. Voraussetzung ist allerdings die Urteilsfähigkeit der Betroffenen.
Die mit rund 50'000 Mitgliedern größte Sterbe- und Freitodhilfe-Organisation der Schweiz hatte 1999 ein Moratorium für Freitodhilfe bei Menschen mit psychischen Störungen beschlossen, nachdem sie negativ in die Schlagzeilen geraten war. Exit-intern geriet dieses Moratorium aber in den vergangenen Jahren immer stärker in die Kritik, wie die Organisation heute mitteilte. Durch das Moratorium werde psychisch kranken Menschen prinzipiell die Urteilsfähigkeit abgesprochen, was nicht nur im Widerspruch stehe zur Realität, sondern in der Konsequenz auf eine nicht haltbare Diskriminierung psychisch Kranker hinauslaufe.
Aus diesem Grund hatte die Sterbehilfeorganisation ein wissenschaftliches Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses kommt zum Schluss, dass bei Menschen mit psychischen Störungen der Suizidwunsch zwar meistens in einem kausalen Zusammenhang mit ihrer psychischen Krankheit steht, was einen begleiteten Suizid ausschließt. Daneben könne es aber durchaus Fälle geben, wo der Wunsch eines psychisch Kranken, aus dem Leben zu scheiden, als Willensentscheidung eines urteilsfähigen Menschen zu qualifizieren und deshalb zu respektieren sei.
Der Exit-Vorstand hat deshalb gestern beschlossen, das Moratorium insofern zu lockern, als Gesuche von psychisch Kranken in Zukunft nicht mehr generell abgewiesen werden. Wenn die Voraussetzungen für einen begleiteten Suizid erfüllt seien und die Urteilsfähigkeit glaubhaft geltend gemacht werde, soll ein Gesuch in Zukunft sorgfältig und gegebenenfalls mit einem psychiatrischen Gutachten geprüft werden.
(Newsletter-Archiv vom 10.08.2004), aus Ausgabe 34/04 | Die WELTWOCHE (Schweiz)
Letzte Hilfe (Von Peter Holenstein)
"Der Verein Exit plant, auch psychisch Kranken den Freitod zu ermöglichen. Doch die behandelnden Mediziner scheuen sich davor, das nötige Gutachten auszustellen: Das Risiko einer Fehldiagnose ist ihnen unerträglich.
An der Vorstandssitzung der Freitodhilfe-Organisation Exit steht am Freitag dieser Woche ein heikles Thema auf der Traktandenliste: Soll das seit 1999 geltende Moratorium hinsichtlich der Selbstmordbegleitung von psychisch Kranken aufgehoben werden? In einer vereinsinternen Umfrage hatte sich eine klare Mehrheit der rund 60.000 Exit-Mitglieder dafür ausgesprochen, das als bevormundend und diskriminierend empfundene Moratorium außer Kraft zu setzen, und forderte eine "Gleichbehandlung von somatisch und psychisch Kranken". Darauf stimmte die Generalversammlung des Vereins im Mai 2003 dem Antrag zu, einen Gutachterauftrag zum Problemkreis "Urteilsfähigkeit und Geisteskrankheit" zu vergeben. Das Gutachten sollte klären, ob und wie Exit die in der Schweiz straflose Freitodbegleitung künftig auch bei psychisch Kranken durchführen könnte.
Dass in Bezug auf die sensible Problematik Handlungsbedarf besteht, steht außer Frage: Bei einem Viertel der rund 1.500 Personen, die in der Schweiz jedes Jahr durch Selbsttötung aus dem Leben scheiden, handelt es sich um Menschen, die oft seit Jahren und Jahrzehnten an psychischen Krankheiten leiden, erfolglos Therapien absolvierten und schon wiederholt in psychiatrischen Kliniken hospitalisiert waren. ""Allein in diesem Jahr", sagt Werner Kriesi, Leiter Freitodbegleitung bei Exit, "haben sich rund fünfzig psychisch schwer kranke Menschen bei uns gemeldet, die ihrem Leiden mit unserer Hilfe ein Ende setzen wollten. Da wir ihnen nicht helfen konnten, haben sich viele gewaltsam das Leben genommen: Sie erhängten oder erschossen sich, gingen unter den Zug, sprangen von Brücken, durchschnitten die Pulsadern oder ertränkten sich."
Die von Exit beauftragte Expertengruppe, in der unter der Leitung des Ethikers Klaus Peter Rippe der Zürcher Rechtsmediziner Georg Bosshard, der Psychiater Martin Kiesewetter und der Strafrechtsprofessor Christian Schwarzenegger tätig waren, hat nun in einem umfassenden Gutachten (das der Weltwoche vorliegt) dargelegt, unter welchen Voraussetzungen die straflose Suizidhilfe künftig auch bei psychisch Kranken möglich wäre.
Unabdingbare Voraussetzung für die Legitimität der Freitodhilfe bei psychisch Kranken sei, dass der Suizidwunsch von einer urteilsfähigen Person ausgesprochen werde und dass es sich dabei «um einen dauerhaften und überlegten Wunsch handelt». Bestünden Zweifel an der Autonomie der Entscheidung, gäbe es eine «moralische Pflicht zur Suizidprävention». Wenn jedoch keine Zweifel bestünden, gäbe es «eine moralische Pflicht, den Suizid zu tolerieren». Menschen mit psychischen Krankheiten, sagen die Gutachter, können durchaus autonome, dauerhafte und wohlerwogene Suizidwünsche haben. Es gelte jedoch darauf zu achten, ob der Suizidwunsch direkt mit dem durch die Krankheit bedingten Geschehen zusammenhänge oder ob er indirekt, «sozusagen als Reflexion der Prognose oder Gesamtsituation», auf der psychischen Störung basiere.
Und weil die Unterscheidung der beiden Situationen schwierig sei, müsse bei psychisch kranken Menschen, die um Suizidhilfe ersuchen, ein psychiatrisches Gutachten eingeholt werden. Dabei habe der Psychiater nebst der Urteilsfähigkeit insbesondere die Ursache des Freitodwunsches zu prüfen: «Handelt es sich dabei um ein autonomes, dauerhaftes und wohlerwogenes Urteil, das in relativer Unabhängigkeit von der psychischen Störung auftritt», schließt sich der gedankliche Kreis der Experten, sei die Suizidbegleitung «auch bei Menschen mit psychischen Störungen prima facie moralisch zulässig».
"Aufs Leben gerichtet, nicht auf den Tod"
Sollte Exit das Moratorium aufheben, sind aus Sicht der Expertengruppe gewisse Sicherheitsmassnahmen unumgänglich. Nebst der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens wird vorgeschlagen, dass "zwischen Gutachten und Suizidbegleitung eine mindestens dreimonatige Wartefrist liegen sollte". Ferner solle in Psychiatriekliniken generell keine Suizidbeihilfe vorgenommen werden, und dem Personal wird nahe gelegt, keine solche zu leisten. Exit wird zudem empfohlen, "das Moratorium wieder in Kraft zu setzen, wenn sich zeigen sollte, dass die negativen Folgen überwiegen".
weiter:
Kann man in einer Patientenverfügung z.B. bestimmen, dass man in gewissen Fällen, von einer Person, nach Wahl, in die Schweiz gebracht werden will, um den Freitod zu wählen , wenn man in einem Verein zur Sterbehilfe z.B. Mitglied ist?
Das würde mich mal interessieren.
Kennt sich da jemand aus?
lb. gruß
Mme.Eugenie
Jahre 2000 erst 6 % der Schweizer Bevölkerung eine solche Patienten-Verfügung ausgefüllt hatten, besteht heute kein Zweifel mehr an ihrer Nützlichkeit; ihre Verbindlichkeit ist in mehreren Kantonen bereits im Gesetz verankert. In Dänemark ist sie seit 1987 sogar obligatorisch vor jedem Krankenhaus-Aufenthalt. (6) Pat.Verfügungen sind v. a. gedacht für Situationen, in denen der Kranke sich nicht (mehr) äußern kann bzw. das Bewusstsein verloren hat, sei es durch Unfall oder im Verlauf seiner Krankheit. Sie sollen ihn schützen vor unerwünschten lebensverlängernden Maßnahmen, oder sie können deren Beendigung verlangen. Ein Schutz also gegen eine sinnlos gewordene, qualvolle Verlängerung des Sterbeprozesses. Mehr kann man mit Patienten-Verfügungen heute nicht erreichen. Aber das Wesentliche wäre damit ja schon gewonnen. Man kann und sollte aber einen Patienten-Vertreter, einen sog. "Patienten-Anwalt" benennen, der energisch über die Einhaltung der Bestimmungen wacht. Diese Person Ihres Vertrauens, Ihr "Schutzengel" also, hat ein ganz anderes Gewicht in den Diskussionen mit dem Arzt und dem Pflegepersonal, zumal, wenn er nicht zum engsten Familienkreis gehört, wenn er auf ein lange schon existierendes und immer wieder, z. B. durch jährliche Unterschriften bestätigtes Dokument verweisen kann. 8. Patientenrechte : Patienten, die bei Bewusstsein und urteilsfähig sind, haben das Recht auf eine frühzeitige, umfassende und ihnen verständliche Information als Basis für jede Entscheidung. Sie haben – in der Schweiz wie in Deutschland – jederzeit das Recht, medizinische Maßnahmen, die ihnen vorgeschlagen werden, abzulehnen oder zu verlangen, dass bereits eingeleitete Maßnahmen abzubrechen sind. Und sie haben als EXIT-Mitglied das Recht, um Sterbe- bzw. Freitodhilfe zu bitten. Wie viel Leiden, körperlicher oder psychischer Art, wir aushalten, wie viel wir bereit sind, angesichts des nahen Todes auf uns zu nehmen, hängt von uns allein, unserem Charakter, unserem eigenen Erlebten, aber auch von unserer Umwelt ab, von der Qualität unseres Lebensraumes und der medizinischen Versorgung, aber vor allem vom Verhalten unserer Bezugspersonen. Dafür kann es keine allgemein gültigen Normen geben, und niemand darf sich anmaßen, seine persönlichen Kriterien einem anderen aufzuzwingen. Selbstbestimmung, keine Fremdbestimmung, und sei sie auch noch so gut gemeint! Wenn wir die Selbstbestimmung ernst nehmen, dann müssen wir dem urteilsund entscheidungsfähigen Kranken auch das Recht einräumen auf die
subjektive Gerade alte Menschen mit ihrer reichen Lebenserfahrung schätzen ihre Situation meist illusionslos richtig ein. Wenn ihr Sterbewunsch zudem verstärkt wird durch Einsamkeit, Verlassensein von den Angehörigen, durch lieblose Behandlung eines überforderten Pflegepersonals, dann kann das auch kein Psychiater oder Sozialpolitiker wegdiskutieren, und keine Diskussion kann diese Situation in der gebotenen Eile ändern. 9. Gründe für Freitodhilfe Welche Gründe stehen hinter der Bitte um Freitodhilfe? Laut unseren internen Statistiken werden als häufigste Ursachen genannt: - und Metastasen, besonders, wenn eine baldige Schluck-Unfähigkeit zu befürchten ist, - - - - - - - Schmerzen oder die Angst davor können in den meisten Fällen heute behandelt oder doch auf ein erträgliches Maß reduziert werden. Was bleibt, ist die Ablehnung des eigenen, unaufhaltsamen körperlichen und geistigen Verfalls, ist das Bild, das jeder Mensch von sich hat und vom Eindruck, den er seiner Umwelt vermitteln und hinterlassen will. Deshalb hilft EXIT auch 1 000, wie mir Fachleute in Diskussionen versicherten: - Hochbetagten mit irreparabler Polymorbidität: sprich Erblindung, Gehörverlust, zunehmender Arthrose, Lähmungen, oft alles zusammen, Menschen also, die ihre Lebensqualität als unerträglich einstufen und in einer Weiterexistenz keinen Sinn mehr sehen. Hier das Endstadium abzuwarten, wenn der aufgeklärte Patient das nicht will, nicht mehr aushält, nicht mehr mit seinem Maßstab von Würde vereinbaren kann, wäre unmenschlich. Dann braucht er nämlich keine Freitodhilfe mehr, denn im Endstadium des Sterbeprozesses helfen auch die meisten Ärzte ganz legal mit entsprechender Sedation: Die Absicht "Schmerzlinderung" ist entscheidend, nicht der Effekt "Sterbe-Hilfe". Wie anfangs erwähnt, sollen in den Schweizer Krankenhäusern und Altersheimen jährlich viel mehr als die angegebenen 400 Patienten auf diese Weise sterben. Private Hochrechnungen von Medizinern sprechen von 7 000, aber seien es auch "nur" 700 – Diese Menschen sterben zu oft, ohne dass sie rechtzeitig um ihre Meinung gefragt worden wären. Hier effiziente Kontrollen einzuführen wäre dringend nötig.
http://www.dghs.de/typo3/fileadmin/pdf/BaeznerVortragGiessen.pdf
Einschätzung seiner Leiden und seiner Leidens-Bereitschaft.
Auszüge aus einer Schrift von Exit
7. Die Patienten-Verfügungen
Auch hier leistete EXIT Pionierarbeit, als sie 1986 den renommierten Juristen, Dr. iur M.
Keller mit einem Rechtsgutachten betraute zur Frage der Verbindlichkeit von Patienten-
Verfügungen. Sein Fazit, revolutionär im Jahre 1986 und fast selbstverständlich aus der
heutigen Sicht: "Die PV ist zulässig; sie ist auch (für den Adressaten) verbindlich. Der
Arzt darf von ihr nur abweichen, wenn er beweisen kann, dass sie dem tatsächlichen
aktuellen Willen des Patienten nicht entspricht; ... Der Verfügende kann einen Dritten
(gültig) beauftragen, dafür zu sorgen, dass seine PV beachtet wird ..." (5). Obwohl im
Patientenverfügung
1 • vielmehr noch daß konkret Ärzte blind werden für die Wahrung individual- und sozialethisch wie anthropologisch oder religiös vertretbarer Wünsche eines kranken Menschen, dessen Lebensende absehbar oder herbeigewünscht oder durch ein irreversibel todbringendes Leiden gezeichnet ist; • Organisationsstrukturen und Routineabläufen eines Krankenhauses oder auch zum bloßen Objekt der medizinischen Behandlung durch einen einzelnen Arzt zu werden; • Verpflichtung zur Lebenserhaltung festhält, der gerechtfertigt erscheint durch Argumente wie "man könne ja nie wissen, ob nicht doch durch medizinische inkl. medizinisch-technische Maßnahmen eine aussichtslos erscheinende Situation überwunden" werden könnte • • Linderung eines Leidens oder funktioneller Besserung körperlicher Behinderung doch noch weiterleben wollen" usw.; • länger anhaltende Krankheit die Lebensqualität erheblich beeinträchtigt oder eine akute Erkrankung nur mit einer starken Einschränkung an Lebensqualität, an Selbständigkeit und Selbstbestimmung überwunden werden kann (z.B. Schlaganfall); • könnten; • vor Abhängigkeit. In unserer Zeit und in unserer Gesellschaft, in der Selbstverwirklichung und Autonomie als hochgesetzte Ziele behauptet und verfolgt werden, rückt mehr und mehr auch das Lebensende und Sterben in den Blick des Selbstverfügten, des Selbstgestalteten. Die Gedanken gehen in der Richtung auf Freitod, auf assistierten Suizid und Tötung auf Verlangen bis hin zur aktiven Euthanasie. 1 – 23 – Angesichts des möglichen "Terrors der Intensivmedizin" mit ihren Möglichkeiten fast beliebiger maschineller Aufrechterhaltung von Kreislauf und Atmung und der Nierenersatztherapie in einem sogenannten chronischen vegetativen Status ("chronic vegetative state") ist die Angst vieler Menschen vor dieser technischen Medizin verständlich. Verständlich ist auch der Wunsch, das Selbstbestimmungsrecht gewahrt zu sehen bis in den Tod durch Vorausverfügung in Tagen klaren, urteils- und entscheidungsfähigen Bewußtseins. Verständlich auch der Wunsch rechtskräftiger, rechtsverbindlicher Willensbekundung. Eine solche Willenserklärung wird bei uns als Patiententestament (nicht im Sinne des postmortal wirksam werdenden Testamentes des § 1937 BGB) besser als Patientenverfügung, im angloamerikanischen Sprachraum als "living will" bezeichnet. Inhaltlich kann eine derartige Vorausverfügung sehr unterschiedlich sein: Von dem Veto gegen jegliche Art medizinischer Hilfe im Falle einer lebensbedrohlichen Erkrankung oder Verletzung bis zur Einschränkung von künstlicher Beatmung oder manueller oder maschineller Wiederbelebung unter besonderen Bedingungen, z. B. bei bestimmten Diagnosen wie irreversiblem Koma oder irreversiblem, unumkehrbarem Beginn des Sterbeprozesses oder bei apallischem Syndrom oder bei schwerer Hirnschädigung. Das Veto kann sich beschränken auf bestimmte Therapieverfahren wie Dialyse oder Blutersatz (Zeugen Jehovas!) oder künstliche Ernährung oder große Operationen. In der Mehrzahl der Verfügungen lehnen Kranke oder Vorausverfügende eine medizinisch- technisch aufgedrängte Lebens- und Leidens- oder Sterbensverlängerung ab, um eines "menschenwürdigen Sterbenswillen". Ein menschenwürdiges Sterben als alleinige Begründung für den Behandlungsverzicht in einer Patientenverfügung ist jedoch wegen der Unbestimmtheit und der Abhängigkeit von individuellen Einschätzungen, was menschenwürdig sei, nicht rechtswirksam. Jedoch kann niemand verfügen, der behandelnde Arzt solle ihn im Falle einer unheilbaren Krankheit töten. Wie in ihrem Inhalt so kann die Vorausverfügung auch in ihrer Form unterschiedlich sein: Von der mündlichen Absprache zwischen dem Kranken und seinem betreuenden Arzt bis zur notariell beglaubigten Urkunde in der Form eines persönlichen, vom Kranken unterschriebenen Patientenbriefes, hand- oder maschinenschriftlich oder als Formular, wie es von verschiedenen Vereinigungen in Deutschland oder der Schweiz angeboten wird. Die Mitzeichnung durch Zeugen ist nicht erforderlich. Der Unterzeichner muß zum Zeitpunkt der Unterzeichnung geschäfts- und einwilligungsfähig (gewesen) sein. Auf die mögliche Problematik einer nicht von Zeugen mitgezeichneten Verfügung sei hingewiesen. So kann die Niederschrift in einer Phase der Depression mit Suizid-Gedanken erfolgt sein. Hier ist die freie, unbeeinträchtigte Entscheidungsfähigkeit zu bezeugen. Rechtliche Testierfähigkeit im Sinne des BGB (§ 2229) ist nicht erforderlich. So können auch Minderjährige (zwischen 14 und 18 Jahren) eine Patientenverfügung rechtsbeachtlich abfassen, unter der Voraussetzung der Einsichtsfähigkeit für die Folgen eines eventuellen Behandlungsverzichtes oder -abbruches. – 24 – Für den Arzt können sich zahlreiche Umsetzungsschwierigkeiten der Verfügungen ergeben. Unter welchen Bedingungen wird nicht oft der Arzt (als Notarzt oder Intensivarzt) in die Situation gebracht, die Prämissen der Patientenverfügung mit den aktuellen medizinischen Gegebenheiten gar nicht "abstimmen" zu können, vielmehr akut handeln zu müssen, ohne den Willen des Kranken zu kennen. So auch die Schwierigkeit, die reelle Prognose eines aktuellen Krankheitszustandes nicht abschätzen zu können und doch handeln zu müssen, um nicht durch Verzögerung von Therapiemaßnahmen die Aussichten auf Erfolg zu verringern. Bestehen Zweifel an der Aussichtslosigkeit der Krankheitssituation unter realistischen Möglichkeiten verfügbarer Mittel, so ist der Arzt zur Behandlung verpflichtet; er macht sich unterlassener Hilfeleistung strafbar, wenn er in dieser Situation eine Behandlung unterläßt, sofern er nicht durch eine ausdrückliche Verfügung quasi entbunden ist (siehe Kölner Fall einer Suizidentin). Auch kann die Verfügung jederzeit mündlich oder schriftlich vom Unterzeichner, vom Kranken widerrufen werden; daher ist der Arzt auch in Kenntnis einer Verfügung gehalten, selbst in einer Extremsituation (sofern möglich) den Kranken nach seinem letztgültigen Willen zu fragen vor einer vielleicht lebensrettenden Behandlung. Indem die Patientenverfügung weder inhaltlich noch in ihrer Form festgelegt ist wie auch durch die eben angedeuteten praktischen Anwendungsprobleme und wegen ihrer jederzeitigen Widerrufbarkeit ist auch die Frage der Rechtsverbindlichkeit angesprochen. Welche für den Arzt bindende, juristisch möglicherweise einklagbare Kraft hat die Patientenverfügung? Mancherlei Argumente schwächen die Rechtsverbindlichkeit: lei Der Gesunde könne bei Abfassung einer Vorausverfügung ja gar nicht seine medizinische, soziale, lebensperspektivische Situation antizipieren und deswegen auch nicht, selbst bei klarer Einsicht in ihm bekannte medizinisch-technische Möglichkeiten und Risiken und Therapiekonsequenzen, schon seiner Entscheidung zur Therapieverweigerung im Voraus sicher sein; • dessen, was im Rahmen der vielleicht weit im Voraus getroffenen Patientenverfügung inbegriffen sei; • oder Kranken nicht abgeschätzt und deswegen aktuell unterschätzt werden; • Möglichkeiten und über die Folgen der Verweigerung aufgeklärt worden; • von potentiell lebensbedrohlichen Herzrhythmusstörungen durch Defibrillation ("Elektroschock") oder Schrittmacher bzw. die künstliche Beatmung; • Lebensqualität" oder von Menschenwürde hin abgefaßt und könne deswegen dem Arzt keine Handlungsrichtlinien geben. Solche und andere Argumente können die Rechtsverbindlichkeit einschränken. – 25 – In jedem Falle sollte eine Patientenverfügung aber als handlungsrelevantes Indiz für den mutmaßlichen Willen des Kranken beachtet und als Entscheidungshilfe berücksichtigt werden. Je zeitnäher die Verfügung zur Situation der Therapienotwendigkeit abgefaßt oder wenn sie sogar mit erneuerter, datierter Unterschrift wiederholt wurde, desto entscheidungsgewichtiger ist sie. Mit dem Stichwort der generellen Therapieverweiger Keine Ahnung was sa vor sich geht!" http://wwwuser.gwdg.de/~ukee/bs_1999.pdf leider stimmt etwas mit dem Editor nicht, oder die Schrift kommt vom Jenseits!
Die Entwicklung der Medizin, der Zuwachs diagnostischer und therapeutischer Möglichkeiten
wecken nicht allein Zuversicht und Hoffnungen auf bessere Gesundheit
und länger erhaltene gute Lebensqualität sondern geben für viele Menschen auch
Anlaß zur Sorge und Angst vor "Übertherapie":
Klaus Gahl
Freitod und letzte Hilfe – Das Recht auf sich selbst ernst genommen. Das Thema scheint „in“ zu sein. Am 18.9.03 behandelte es die „Neue Zürcher Zeitung“ (
NZZ) in einem Ländervergleich;FAZ) brachte am 16. September 03 einenFAZ das Thema nochmals aufNZZ über einen KongreßWorld Federation of Right-to-rapportiert. Die Einstellung Die Wortkombination ‘Selbstmord’ ist ein Musterbeispiel der Klasse von Ausdrükken, die suggerieren, es handele sich um etwas Böses (Aristoteles Ethik der Ausdruck einer Anmaßung von Unwissen: man gibt vor, den Unterschied zwischen „Mord“ und „Freitod“ nicht zu kennen. Sich selbst zu ermorden, ist nämlich genau so mit seiner eigenen Frau zu begehen. Der semantische Unfug ‘Selbstmord’ scheint eine deutsche Spezialität zu sein, denn der Ausdruck läßt sich gar nicht wörtlich übersetzen. Im Englischen würde die Wortbildung, werden, und Analoges gilt von den romanischen Sprachen. Im Englischen ist durch das Lateinische neutralisiert, und völlig neutral. Die Grundfreiheit des Lebens In zivilisierten Staaten wird die elementare Freiheit jedes Menschen zu leben anerkannt, d. h. daß niemand den Inhaber der Freiheit dieser Freiheit berauben darf, es sei denn es liegen besondere Gründe für den Eingriff in diese Freiheit des anderen vor (Selbstverteidigung z.B.). Bei einer Freiheit trägt derjenige, der dagegen Einwände erhebt, die Beweislast. Bei einem Recht dagegen trägt derjenige, der behauptet, er habe ein bestimmtes Recht, die Beweislast. Von einem „Recht auf Leben“ zu sprechen, ist nur dann legitim, wenn man damit ein Optionsrecht meint, und kein Wohlfahrtsrecht. Die sogenannten Wohlfahrtsrechte sind nämlich genau besehen keine Rechte, sondern gewährte Ansprüche gegenüber dem Staat, de facto gegenüber dem Steuerzahler. Wenn wir aber hier dem Sprachgebrauch folgen und das überstrapazierte Wort „Recht“ (als Optionsrecht verstanden) verwenden, so ist Folgendes festzustellen.
Ausschnitt aus:
http://www.gkpn.de/radnitzky_freitod.pdf
Die Sprache verrät die Denkweise
Prof. Dr. Gerard Radnitzky (Trier)
Es gibt so viele Idioten auf dieser Welt, dazu gehören die Leute, die "Selbstmord" als "semenatischen Unfug" in die Welt gesetzt hatten.
JW
zu wünschen wäre es auf jeden Fall, wer schon mal länger in einem Pflegeheim war bzw. dort reingeschaut hat, der wird anders denken, und ein Demenzkranker leidet übrigens genauso daran , er merkt wohl, wenn er nicht mehr reden kann oder hören,
es ist spät
Gute Nacht.
Weiss aber nicht, ob das heute in der gesamten Medizin so gehandhabt wird und man ausreichend und korrektes Schmerzmittel gibt.
und plötzlich kommt da dann jemand ( Arzt) der mir meine Verantwortung wegnimmt..
und mich zu einem Weiterleben nötigt, weil er für SICH mal einen Eid abgelegt hat.
Er unterstellt mir, das ich das auch so will.
Und wenn dem nicht so ist?
Früher, bei Nahrungsknappheit, gingen die Menschen auch in den Freitot um den anderen ein Überleben zu sichern. Das war dann eine menschliche Sache.
Wenn heute jemand den Freitot wählt, weil er der Gemeinschaft nicht mehr zur Last fallen möchte, ist er verrückt!
Vorher interessiert sich keine Sau dafür, wie es einem geht und wie man durchs Leben kommt...
kaum übersteht man einen Suizidversuch.... sind alle für einen da und wollen hlefen.....
Ist das nicht verrückt?
Wäre es umgekehrt nicht besser?
Im Christentum gehen wir davon aus, dass der Mensch Gottes Geschöpf ist und niemand dieses Leben mutwillilg beenden darf - auch nicht sein eigenes. Das kommt sehr gut in der Bezeichnung selbstMORD zum Ausdruck.
Schmerzen werden in Deutschland nicht aussreichend behandelt.
Im Gegenteil, man gibt Schmerzmittel mit starken Nebenwirkungen,
Ein Mann 85 Jahre, bekam Novalgin, wird gerne von "dummen" Ärzten gegeben,
starke Nebenwirkungen , auch Blutungsgefahr, zu den Blut verdünnenden Medikamenten dazu.
Im Schmerzzentrum Neuperlach, München bekam er Tilidin, anstatt endlich mal ein Morphin.
Davon bekam er Kopfschmerzen, und lehnte es ab. Was anderes bekam er nicht. Und ich bin zu weit weg um helfen zu können.
Nachwirkungen von vorherigen Medis sind Darmblutungen und Intensivstation.
Lebenswille schon vorher Keiner mehr.
Aber man will ja keine vernünftigen Schmerzmittel geben.
Tilidin hat weit mehr Nebenwirkungen als ein Morphin.
Aber außer Schmerzen, gibt es Krankheiten, die das Leben zur Hölle machen können.
Und Ärzte sind selten hilfreich.
Im Gegenteil, gerne schreiben sie noch in den Entlassungsbrief man sei medikamentensüchtig,
weil ein Patient nach einem Herzmedikament fragte.
es wird reduziert, wir sollen einfach leiden!
Über Novalgin habe ich auch Erfahrungen, wird einfach gegeben , ohne zu fragen ob man es verträgt.
Habe selbst totale Allergie dagegen.!!
Legt sich bei mir auf die Atemwege, und sonst noc hwas.
Versuche es zu vergessen,