Neues Steuergesetz – Anlegerschützer, Banken und Börsen fordern faire Besteuerung von Privatanlegern
18.01.21 14:53
Feingold-Research
„Eine Wertpapierkultur mit aktiven und mündigen Anlegern erfordert auch einen adäquaten steuerlichen Rahmen. Die asymmetrische Besteuerung ist ohnehin sehr kritisch diskutiert worden – sie darf keinesfalls noch ausgeweitet werden“, so Dr. Henning Bergmann, Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Deutschen Derivate Verbands (DDV). Der DDV vertritt 15 Emittenten strukturierter Wertpapiere und sieben Direktbanken in Deutschland.
„Viele aktive Anleger nutzen Optionsscheine, um ihre Depots abzusichern – gerade in einem herausfordernden Marktumfeld wie derzeit. Eine Klassifizierung als Termingeschäfte würde hier neue Hürden aufbauen. Das hätte negative Auswirkungen auf den Vermögensaufbau vieler Anleger und auch auf die Anlagekultur in Deutschland insgesamt“, sagt Dr. Michael Völter, Vorsitzender des Vorstands der Vereinigung Baden-Württembergische Wertpapierbörse. e.V.
Marc Tüngler, DSW-Hauptgeschäftsführer: „Die steuerliche Neuregelung der Verlustverrechnung ist ein weiterer herber Schlag für Privatanleger und führt zu massiven Verunsicherungen. Vom Grundsatz her halten wir die Regelung insgesamt für verfassungswidrig. Der Entwurf des BMF-Schreibens war immerhin ein fairer Vorschlag, wie die Anwendung zumindest in Bezug auf Optionsscheine zu regeln ist, und würde betroffenen Anlegern eine Perspektive geben. Wenn das BMF jetzt von diesem ursprünglichen Entwurf abweicht, weckt das Unverständnis und offenbart einmal mehr die feindliche Gesinnung gegenüber Privatanlegern.“
Würden Optionsscheine jetzt durch das Anwendungsschreiben des BMF den Termingeschäften zugerechnet, wird die neugeschaffene Unwucht im Steuerrecht weiter dramatisch verschärft. Es gibt gute sachliche Argumente dafür, warum Optionsscheine steuerlich als sonstige Finanzinstrumente und nicht als Termingeschäfte zu klassifizieren sind. Die Klassifizierung sollte anhand der Erfüllungsweise von Optionsgeschäften vorgenommen werden. Diese ist bei Optionsscheinen „Zug-um-Zug“, sie sind daher bei der steuerlichen Behandlung den Kassageschäften zuzurechnen, und nicht den Termingeschäften. Diese Einschätzung wird auch von Wissenschaftlern geteilt.
Eine Studie der WHU aus dem vergangenen Jahr zeigt, dass hunderttausende von Privatanlegern von einer solchen Klassifizierung betroffen wären. Zudem stellt die Studie der WHU fest, dass 68,8 Prozent der Nutzer von Hebelprodukten wie Optionsscheinen diese zur Absicherung einsetzen. Die Beschränkung der Verlustverrechnung erschwert es Anlegern von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.
Quelle: DDV, Börse Stuttgart, DSW
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