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ADITRON AG NA

WKN: 703510 / ISIN: DE0007035107

Aditron droht Spruchstellenverfahren


05.06.03 11:58
SdK AktionärsNews

Nach dem Verkauf eines Teilbereiches der Aditron AG, war für die Muttergesellschaft Rheinmetall (Aktienmehrheit von 97,67%) offensichtlich der richtige Zeitpunkt gekommen, sich auch noch von den letzten verbliebenen Aktionären per Barabfindung von 26,50 Euro und einer Dividende von 3,13 Euro zu trennen, berichten die Experten von "SdK AktionärsNews".

Dies sollte am 15. Mai 2003 auf der Hauptversammlung (HV) durch den Beschluss für ein Squeeze out geschehen. Die meisten freien Anteilseigner von Aditron würden noch aus der Zeit vor dem Zusammenschluss der damaligen KIH mit der Rheinmetallelektronik Beteiligungen AG stammen und würden immer noch auf die Entscheidung im Spruchstellenverfahren warten, das die SdK 1995 beantragt habe. Die SdK wolle eine geringere Dividende zugunsten einer höheren Barabfindung. Im Vorfeld der HV habe die SdK einen Gegenantrag gestellt, der die Reduzierung der angebotenen Dividende um 2,85 Euro auf 0,35 Euro vorgesehen habe, um den langjährig engagierten Kleinaktionären damit einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, denn die Dividende unterliege im Halbeinkünfteverfahren der Einkommensteuer. Stattdessen sollte die Barabfindung, die mit 26,50 Euro sowieso zu niedrig angesetzt gewesen sei, um 2,80 Euro erhöht werden, da sie im Rahmen des Squeeze out steuerfrei bleibe.

Dass das Barabfindungsangebot mit 26,50 Euro ohnehin nicht angemessen sei, sei übrigens durch den Kurs der Aktie am HV-Tag, der bei 30,15 Euro gelegen habe, unterstrichen worden. Zwar habe die Verwaltung darauf bestanden, wie angekündigt abzustimmen, doch das Übergewicht der Stimmenmehrheit des Großaktionärs habe den Gegenantrag der SdK nicht zum Zuge kommen lassen. Aber die 68.632 Gegenstimmen beim Dividendenvorschlag der Verwaltung wie auch die 77.951 Gegenstimmen zum Squeeze out-Beschluss hätten deutlich gemacht, wie groß der Protest der Minderheitsaktionäre gewesen sei. Sie seien verständlicherweise erneut verärgert gewesen, dass man sie so billig wie möglich nun endgültig aus einer guten Gesellschaft herausdrängen wolle. Für Rheinmetall wäre es ein Leichtes gewesen, bei nur 340.000 freien Aktien (die SdK habe davon immerhin 10% vertreten) einiges draufzulegen und somit das Spruchstellenverfahren zu vermeiden. Der Rheinmetall AG gehe es finanziell gut, und etwas mehr Großzügigkeit hätte ihr gut angestanden.

Nach Meinung der Experten habe das Gutachten diverse Fehler enthalten. Wie bei so vielen Bewertungsgutachten seien auch hier etliche der üblichen Tricks zu registrieren gewesen. So sei der Basiszinssatz mit 5,5% angesichts der derzeitigen Rendite von 30jährigen Bundesanleihen zu hoch bemessen gewesen. Die Annahme, dass in der jüngeren Vergangenheit die Rendite von Anleihen öffentlicher Emittenten bei durchschnittlich 6,5% gelegen habe, sei nicht richtig. Hier sei mit einer Rendite von 5% und weniger zu rechnen. Vor allem aber sei die Marktrisikoprämie mit 5% zu hoch angesetzt gewesen. Wäre sie zutreffend, dann hätten die Aktionäre eine utopische Rendite von 10% zu erwarten. Aktuelle Kapitalmarktstudien würden jedoch von einer Marktrisikoprämie von nur 2,5 bis höchstens 3% ausgehen, was sich wesentlich auf die Bewertung der Barabfindung auswirke. Eine Reduzierung um nur einen Prozentpunkt würde den Barwert der Abfindung um bis zu 10% erhöhen.

Ein weiteres Manko sei die Bestimmung des Beta-Faktors gewesen, der aus einer Peer Group (Vergleichsgruppe) ermittelt worden sei. Die Wirtschaftsprüfer hätten aber die Vergleichsunternehmen in tendenziöser Weise ausgewählt. So sei davon auszugehen, dass Automobilhersteller ein höheres Risiko hätten als Automobilzulieferer, da sie größeren Ertrags- und Kursschwankungen unterliegen würden. Trotz dieser Unstimmigkeiten und der Enttäuschung der anwesenden Aktionäre über die zu niedrige Zwangsabfindung habe die HV einen ruhigen Verlauf genommen. Es seien die sonst auf solchen Veranstaltungen vorkommenden Angriffe unterhalb der Gürtellinie ausgeblieben. Die Einleitung eines Spruchstellenverfahrens allerdings sei nun unabweisbar.





 
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